Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

ImmoService Schwarz UG (haftungsbeschränkt)

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ImmoService-Schwarz UG (haftungsbeschränkt) für den Verkauf von Aufdach-Photovoltaikanlagen

 

  1. Allgemeines, Begriffserläuterungen, Geltungsbereich; Datenschutz
    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden “AGB”) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der ImmoService-Schwarz UG (haftungsbeschränkt), Borken, (im Folgenden “Auftragnehmer”) mit einem Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB (im Folgenden “Kunde” oder “Kunden”).
    2. Ist in diesen AGB von „DC- Montage“ die Rede, ist damit die gesamte Dachmontage gemeint, von „AC- Montage“ die Elektroinstallation.
    3. Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge über den Verkauf, die Lieferung und die Montage von Aufdach-Photovoltaikanlagen nebst Zubehör und sonstigen beweglichen Sachen (im Folgenden “Produkte“).
    4. Diese AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Verträge über die Lieferung von Produkten mit demselben Kunden, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste; Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben und gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich der Änderung widerspricht. Über diese Folge wird der Kunde bei Bekanntgabe der Änderungen informiert. Der Kunde muss innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe den Änderungen schriftlich widersprechen.
    5. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst wenn der Auftragnehmer hiervon Kenntnis hat und ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer die Lieferung und Montage oder sonstige Leistung in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltslos durchführen.
    6. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung vom Auftragnehmer maßgebend.
    7. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden dem Auftragnehmer gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform im Sinne von § 126b BGB.
    8. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Regelungen, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
    9. Bei allen Vorgängen der Datenverarbeitung (z.B. Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung) handelt der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften. Die vom Kunden übermittelten personenbezogenen Daten werden beim Auftragnehmer elektronisch gespeichert. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Vertragsabwicklung erforderlichen Daten auch an zur Abwicklung des Vertrages eingeschaltete Dritte weiterzugeben. Weitere Informationen über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die Ausführung von Bestellungen notwendigen personenbezogenen Daten befinden sich in der Datenschutzerklärung vom Auftragnehmer. Soweit personenbezogene Daten in Länder außerhalb des EWR an die o. g. Parteien transferiert und dort verarbeitet werden, erfolgt dies selbstverständlich in voller Übereinstimmung mit den geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz persönlicher Daten.
  2. Angebot, Vertragsschluss, Preis, Unterlagen
    1. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Technische Änderungen der Komponenten bzw. technische Weiterentwicklungen oder die Verwendung von vergleichbaren Produkten sind vorbehalten. Dies gilt insbesondere bei Lieferschwierigkeiten durch den Hersteller oder Lieferanten. 
    2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Kunden die Vorlage von Kapitalnachweisen bzw. Finanzierungsbestätigungen von Banken zur Finanzierung des Kaufpreises des Produkts vor dessen Lieferung zu verlangen.
    3. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist allein das Angebot vom Auftragnehmer einschließlich dieser AGB maßgebend. Mündliche Zusagen oder sonstige Abreden vor Angebotsabgabe sind unverbindlich und werden durch das angenommene Angebot ersetzt.
    4. In Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltene Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich und haben einen rein informativen Charakter, es sei denn, diese werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Sie stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie der vom Auftragnehmer zu liefernden Produkte oder zu erbringenden Leistung dar. Proben und Muster dienen dementsprechend nur als Anschauungsobjekte mit durchschnittlichen Qualitätsmerkmalen, Abmessungen und Farben. Handelsübliche Abweichungen, insbesondere Abweichungen im Rahmen der Toleranzen der EN-bzw. DIN-Normen, und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind im Rahmen des Zumutbaren zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
    5. Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffauswahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich der Auftragnehmer auch nach Vertragsschluss ohne vorherige Ankündigung vor, sofern diese Änderungen weder dem verbindlichen Angebot noch der Spezifikation des Kunden widersprechen, oder sofern der Vertragsgegenstand und dessen äußere Erscheinungsbild dadurch für den Kunden keine Qualitätseinbuße oder sonstige unzumutbare Änderungen erfährt.
    6. An allen Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Konstruktionen, Werkzeugen sowie anderen Unterlagen (im Folgenden “Unterlagen“) behält sich der Auftragnehmer seine Eigentums-, Urheber- sowie gewerblichen Schutzrechte uneingeschränkt vor. Dem Kunden ist nur die Nutzung im Rahmen des Vertragszwecks gestattet. Jede darüberhinausgehende Nutzung, insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung, Nachbau, Bearbeitung, Umgestaltung, Weitergabe an Dritte oder sonstige gewerbliche Nutzung ist dem Kunden nicht gestattet.
    7. Falls vom Kunden Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, Entwürfe, Konstruktionen, statische Berechnungen oder andere Unterlagen geliefert werden, haftet er dem Auftragnehmer für die Richtigkeit und Vollständigkeit der übergebenen Unterlagen und dass durch die Benutzung der Unterlagen keine gewerblichen Schutzrechte, insbesondere Patente, Geschmacksmuster, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen frei, die aufgrund der Verletzung der vorstehend genannten Pflichten dem Auftragnehmer gegenüber geltend gemacht werden.
  3. Umfang der Leistungen
    1. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Angebot des Auftragnehmers sowie eventuell vereinbarter Nebenleistungen.
    2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.
    3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle zusätzlichen Leistungen, die ursprünglich im Angebot nicht aufgeführt wurden und erst bei der Montage des Produktes augenscheinlich erforderlich werden, nach Vereinbarung mit dem Kunden als Nebenleistung gesondert in Rechnung zu stellen. Dazu gehören insbesondere das fehlende Vorhandensein von Leerrohren, längere Leitungswege, ein freier Zählerplatz und die Ertüchtigung des Zählerschrankes zur Einspeisung.
    4. Der grundsätzlich für die Inbetriebnahme der PV- Anlage notwendige Zählertauschtermin ist keine Leistung des Auftragnehmers, sondern die des zuständigen Netzbetreibers. Termine werden vom Netzbetreiber vergeben und der Auftragnehmer hat auf diese Vergabe keinerlei Einfluss. Zwischen elektroseitiger Montage und Zählertauschtermin können bis zu 8 Wochen oder mehr liegen. Für den Zählertausch können zusätzliche Kosten beim Netzbetreiber anfallen.
  4. Preise, Zahlungsbedingungen
    1. Sämtliche Entgelte verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer
    2. Schlüsselfertige Anlage: 80% des Bruttorechnungsbetrages 14 Tage vor Montagebeginn, 20% des Bruttorechnungsbetrages bei Betriebsbereitschaft der Anlage. Als Betriebsbereitschaft gilt ein erfolgreicher Probelauf der Anlage unabhängig von der Inbetriebnahme durch den Energieversorger. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang beim Auftragnehmer. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug; dies gilt auch dann, wenn er den verspäteten Zahlungseingang nicht zu vertreten hat.
    3. Befindet sich der Kunde aufgrund einer Mahnung oder, wenn es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit auch ohne Mahnung, in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Kunden für jede weitere Mahnung eine angemessene Gebühr in Höhe von Euro 5,00 zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die tatsächlich angefallenen Kosten geringer sind. Bei Überschreitung der Fälligkeitstermine oder bei Stundung ist der Auftragnehmer berechtigt, Fälligkeits- bzw. Stundungszinsen iHv. jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen, jedoch mindestens 8 Prozent sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, sowie die Pauschale nach § 288 Absatz 5 BGB in Höhe von Euro 40,00. Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Ist Teilzahlung vereinbart und befindet sich der Kunde mit einer Teilzahlung im Verzug, so ist der Auftragnehmer ferner berechtigt, die weitere Leistungserbringung auszusetzen bis zur vollständigen Zahlung des zur Zahlung offenstehenden Teilbetrages.
    4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer unbeschadet weiterer Ansprüche und Rechte, insbesondere zur Leistungsunterbrechung nach § 320 BGB, berechtigt, eine ggf. bestehende Stundungsvereinbarung außerordentlich zu kündigen und sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen.
    5. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen, durch den Auftragnehmer ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.
    6. Der Kunde ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn die Gegenforderung des Kunden demselben Vertragsverhältnis stammt und unbestritten, vom Auftragnehmer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
    7. Falls Umstände vorliegen, die eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder der Zahlungsunfähigkeit des Kunden belegen und deshalb den Zahlungsanspruch des Auftragnehmers gefährden, kann der Auftragnehmer noch ausstehende Leistungen, bzw. Lieferungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung des Kunden abhängig machen. Falls der Kunde die Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt, bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktritts­ und Schadenersatzrecht.
  5. Voraussetzungen für Lieferung und Lieferleistungen, Mitwirkungspflicht des Kunden
    1. Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme des Produktes vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
    2. Es liegt in den Pflichten des Kunden, das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen für die Montage des Produkts auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicher zu stellen. Alle notwendigen Genehmigungen, Anzeigen, statische Überprüfung der Dachkonstruktion, etc. die für die Montage der Anlage notwendig sind, sind im Leistungsumfang nicht enthalten und sind Aufgabe des Kunden. Bei der Lieferung einer Aufdach-Photovoltaikanlage gehört dazu insbesondere die Prüfung der statischen Eignung der gesamten Dachkonstruktion sowie des Gebäudes an sich. Es gilt vorstehend Ziffer 2.7. Der Kunde versichert, dass oben genannte Punkte vor Montagebeginn vorhanden sind. Der Auftragnehmer kann einen entsprechenden Nachweis vom Kunden verlangen.
    3. Der Kunde gestattet dem Auftragnehmer und den von ihm beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Eine aus der Einschränkung des ungehinderten Zugangs resultierende Verzögerung der Montage des Produkts geht zu Lasten des Kunden.
    4. Die Lieferung der Komponenten erfolgt frei Bordsteinkante.
    5. Sofern der Kunde die Lieferung an einem Liefertermin zu einer bestimmten Uhrzeit wünscht, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung, in der auch die damit verbundenen Mehrkosten vereinbart werden, wird der Auftragnehmer dem Kunden vorab mitteilen. ist mit Mehrkosten für den Kunden verbunden.
    6. Der Kunde ist verpflichtet, für die angelieferte Produkte einen Lagerplatz in einem abschließbaren Raum zur Verfügung zu stellen, in dem die angelieferten Produkte bis zur Montage gelagert werden können. Die Produkte werden, sofern es sich um Module und Zubehör handelt, auf Paletten (Abmessungen: ca. 80cm x 120cm) und im Übrigen in Einzelteilen geliefert, wobei die Profile für die Rahmenkonstruktion eine Länge von ca. 6m haben. Die Größe des erforderlichen Lagerplatzes richtet sich nach der Menge der angelieferten Produkte und wird im Vorfeld der Lieferung zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden abgestimmt.
    7. Der Auftragnehmer hat gegenüber den im Rahmen der zu erbringenden Leistungen von ihm beauftragten Dritten die alleinige und uneingeschränkte Weisungsbefugnis. Insbesondere hat der Kunde Änderungs- und Sonderwünsche ausschließlich mit Auftragnehmer abzustimmen, nicht jedoch Dritten, insbesondere Subunternehmen gegenüber zu erklären.
    8. Sowohl nach der DC- Montage als auch nach der AC- Montage erstellt der jeweilige Monteur zwei Protokolle; eines ist für den Auftragnehmer und das andere für den Kunden bestimmt. Der Kunde hat bei Abnahme der Arbeiten auf das ihm zugedachte Protokoll zu bestehen.
  6. Abnahme
    1. Die Abnahme erfolgt durch den Kunden bei Betriebsbereitschaft der Anlage (vergl. Ziffer 4.2).
    2. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Anlage nicht innerhalb einer ihm von Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde dazu verpflichtet ist. Der Auftragnehmer kann sich bei der Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von Auftragnehmer beauftragten Dritten vertreten lassen. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Anlage vom Kunden vorbehaltlos in Gebrauch genommen worden ist.
    3. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist.
  7. Lieferfristen, Lieferverzug, Gefahrenübergang, Annahmeverzug
    1. Termine oder Fristen sind nur bindend, wenn sie in Textform vereinbart werden.
    2. Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen um den Zeitraum der Behinderung. Das gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen ­ wie Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. – die es dem Auftragnehmer nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Dies gilt auch bei Eintreten der vorgenannten Ereignisse bei vom Auftragnehmer beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer.
    3. Sämtliche Liefer- sowie Montageverpflichtungen des Auftragnehmers stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und vollständiger Eigenbelieferung.
    4. Der Kunde kann 12 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist den Auftragnehmer in Textform auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollte der Auftragnehmer einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn der Auftragnehmer aus anderem Grund in Verzug gerät, so muss der Kunde den Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn der Auftragnehmer die Nachfrist fruchtlos verstreichen lässt, so ist der Kunde berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
    5. Für den Annahmeverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Vorschriften. Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er dem Auftragnehmer gegenüber seine sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, die Produkte auf Gefahr und Kosten des Kunden angemessen einzulagern oder nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach erfolglosem Ablauf einer vom Auftragnehmer gesetzten Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Anlage auf den Kunden über. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
  8. Eigentumsvorbehalt
    1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den verkauften Produkten bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher – auch zukünftig entstehender – Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen für bestimmte vom Kunden bezeichnete Produkte geleistet worden sind.
    2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte (im Folgenden „Vorbehaltsprodukte“) dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet oder anderweitig mit Rechten Dritter belastet werden.
    3. Der Kunde ist verpflichtet, einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsprodukte, insbesondere eine Pfändung, oder jede andere Beeinträchtigung der Sicherungsrechte durch Dritte sowie eine etwaige Beschädigung oder die Vernichtung der Produkte unverzüglich dem Auftragnehmer in Schriftform mitzuteilen. Er hat dem Auftragnehmer alle für eine Intervention notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zu übergeben. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Voraus die Dritten sowie Vollstreckungsorgane auf das Eigentum vom Auftragnehmer hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten einer Intervention zu erstatten, haftet der Kunde dem Auftragnehmer für den entstandenen Ausfall.
    4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach vorstehend Ziffer 7.2. und 7.3. vom Vertrag zurückzutreten und die Produkte zurückzunehmen. Macht der Auftragnehmer nach Rücktritt vom Vertrag seinen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet der Kunde hiermit unwiderruflich, dass der Auftragnehmer die in seinem Eigentum stehenden Vorbehaltsprodukte an sich nehmen und zu diesem Zweck den Ort betreten darf, an dem sich die Vorbehaltsprodukte befinden. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer liegt – unbeschadet der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen – ein Rücktritt vom Vertrag. Der Auftragnehmer ist nach Rücknahme der Vorbehaltsprodukte zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
    5. Erlangt der Kunde durch die Montage des Produktes auf einem Gebäude oder Grundstück einen schuldrechtlichen Anspruch auf einer Sicherungshypothek, so tritt er diesen Anspruch im Wert der Vorbehaltsprodukte (Rechnungsendbetrag, einschließlich USt.) an den Auftragnehmer zur Sicherung der Kaufpreiszahlung ab.
    6. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenen Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer.
  9. Gefahrübergang
    1. Gefahrübergang für die von dem Auftragnehmer zu liefernden und zu montierenden Produkte, welche regelmäßig PV­Module, Unterkonstruktionen, Wechselrichter und Verkabelung sind, ist der Abschluss der Montage der PV­Anlage bis einschließlich der Inbetriebnahme nach EEG, d.h. die Inbetriebsetzung nach dauerhafter Montage der PV­ Module und aller zur Erzeugung von Wechselstrom notwendiger Komponenten. Wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ist die Anbindung der PV­Anlage ab Wechselrichter an das öffentliche Netz sowie die Installation bzw. Funktion sämtlicher weiterer Komponenten wie beispielsweise Überwachungs­ bzw. Monitoringsysteme nicht notwendig für den Gefahrübergang.
    2. Bei reiner Materiallieferung ist der Gefahrenübergang ab den Lagern des Auftragnehmers bzw. von den vom Auftragnehmer beauftragten Lieferanten. Der Versand erfolgt unversichert auf Gefahr des Kunden. Die Versandart wird vom Auftragnehmer gewählt bzw. durch den vom Auftragnehmer beauftragten Lieferanten. Eine Versicherung wird vom Auftragnehmer nur auf Wunsch des Kunden und gegen Berechnung der Versicherungsgebühr abgeschlossen. Eine etwaige Gutschrift des Schadens erfolgt erst dann, wenn der Auftragnehmer die Deckung durch die Versicherungsgesellschaft erhalten hat. Weitere Verpflichtungen werden vom Auftragnehmer nicht übernommen.
  10. Gewährleistung
    1. Erkennbare Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch sieben (7) Tage nach Inbetriebnahme der Produkte schriftlich, den Mangel hinreichend konkret bezeichnend, anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch sieben (7) Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich, den Mangel hinreichend konkret bezeichnend, anzuzeigen. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, dann setzt die Geltendmachung der Mängelansprüche voraus, dass Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung, ist die Haftung des Auftragnehmers für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
    2. Soweit die gelieferten Produkte nicht den nachfolgend aufgeführten subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen entsprechen, so ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Die Produkte entsprechen nicht den subjektiven Anforderungen, wenn

a) sie nicht die zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder

b) sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder

c) sie nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.

  1. Soweit nicht zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer unter Beachtung der geltenden Informations- und Formvorschriften etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache nicht den objektiven Anforderungen, wenn

a) sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder

b) sie nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Kunde erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen, die von uns oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden oder

c) wenn sie nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder welches der Auftragnehmer dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt haben, oder

d) wenn sie nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Kunde erwarten kann.

  1. Der Auftragnehmer verkauft und liefert keine blendarmen oder blendfreien PV- Module, sofern nichts anderes ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart worden ist. Der Auftragnehmer prüft darüber hinaus keine Blendbeeinträchtigungen von Nachbarhäusern. Eventuelle Beeinträchtigungen von Nachbarn durch Lichtreflexionen hat der Kunde im Zweifel vor der Installation der PV- Anlage durch ein Blendgutachten auszuräumen.
  2. Eine wirksame anderweitige Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer über die objektiven Anforderungen der Produkte setzt voraus, dass der Kunde vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Produkte von den objektiven Anforderungen abweicht, und die Abweichung in diesem Sinne im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
  3. Soweit ein Mangel am gelieferten Produkt oder eine Komponente des Produkts vorliegt, hat der Kunde zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der Auftragnehmer die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
  4. Der Kunde hat dem Auftragnehmer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Komponente des Produkts zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde dem Auftragnehmer die mangelhafte Produktkomponente nach den gesetzlichen Vorschriften herauszugeben.
  5. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann der Auftragnehmer die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
  6. Die vom Auftragnehmer geschuldete Nacherfüllung gilt nach dem dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der Auftragnehmer die Nacherfüllung insgesamt verweigert, richten sich die Rechte des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung von Ziffer 11 (Haftungsbeschränkung, Schadensersatz).
  7. Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Montageflächen oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  8. Für die natürliche Alterung der Dacheindeckung übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr. Gemäß den technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) sind Montagen auf Well­Eternit­Dächern bzw. asbesthaltigen Gefahrstoffen nicht erlaubt. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung und Alterung, Schäden in Folge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder nicht vom Auftragnehmer eingeschalteter Dritter entstehen. Es wird empfohlen, das Produkt während der Gewährleistungsfrist nur durch eine qualifizierte Fachfirma warten und instand halten zu lassen.
  9. Vertragsrücktritt
    1. Beide Parteien sind zum Rücktritt, unbeschadet des gesetzlichen Rücktrittsrechts, berechtigt.
    2. Im Falle einer ausbleibenden, nicht richtigen, nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer ist weiterhin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Kunden ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, eine Eidesstattliche Versicherung nach § 802c ZPO abgegeben oder das lnsolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
    3. Sollte sich nach Vertragsschluss herausstellen, dass die Gegebenheiten vor Ort die Installation einer PV- Anlage unmöglich machen, oder zumindest nur mit einem enormen Mehraufwand möglich wäre, ist der Auftragnehmer ebenfalls dazu berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. (z.B. vermörtelte Ziegel, Erdarbeiten/ Tiefbau).
  10. Haftungsbeschränkung, Schadensersatz
    1. Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Auftragnehmer den Schaden leicht fahrlässig verursacht hat. Einschränkend gilt, es handelt sich dabei nicht um Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dies gilt auch für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn und Einnahmeausfall.
    2. Die Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens.
    3. Soweit eine Auftragnehmer Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Angestellten des Auftragnehmers, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
    4. Bei ungerechtfertigtem Rücktritt des Kunden ist der Auftragnehmer berechtigt Schadensersatz in Höhe der bis zum Zeitpunkt erbrachten Leistung zu verlangen. Zzgl. ist der Auftragnehmer berechtigt, den entgangenen Gewinn, der sich aus der Auftragssumme abzgl. ersparter Aufwendungen berechnet, in Rechnung zu stellen.
    5. Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.
    6. Wird während der DC- Montage festgestellt, dass weniger Module als im Angebot dargestellt verbaut werden können, werden nur die Kosten für die nicht verbauten Module und die nicht verbaute Unterkonstruktion erstattet.
    7. Sollte ein Gerüst nicht gebraucht und nicht bepreist gewesen sein, erfolgt keine Kostenerstattung.
  11. Werbung, Referenz

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer das installierte Produkt als Referenz benennen, veröffentlichen und mit Fotos des installierten Produkts werben darf. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Nennung des installierten Produktes als Referenzanlage keine Personendaten und keine detaillierten Ortsdaten zu nennen und zu veröffentlichen, die einen Rückschluss auf den Kunden und den Standort des Produktes zulassen.

  1. Produktspezifische Bedingungen
    1. Einspeisung der elektrischen Energie: Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ggf. ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, zu dessen Abschluss der Kunde ggf. verpflichtet ist. Der Auftragnehmer haftet nicht für Verluste, die durch eine verzögerte Inbetriebnahme durch den Stromnetzbetreiber an das öffentliche Stromnetz erfolgen. Dies gilt auch, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen werden kann, insbesondere weil das öffentliche Stromnetz nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder sonstige Gründe vorliegen auf die der Auftragnehmer keinen oder nur bedingten Einfluss hat.
    2. Der Kunde versichert, dass die zur Montage der Aufdach-Photovoltaikanlage auf dem Dach des Gebäudes eventuell erforderliche öffentlich­rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist. Der Auftragnehmer kann die Vorlage eines entsprechenden Nachweises vom Kunden verlangen.
  2. Verjährung
    1.  Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit diese AGB nichts anderes bestimmen.
    2.  Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. 
    3.  Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung bzw. Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
    4.  Unberührt bleiben gesetzliche Verjährungsregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist vom Auftragnehmer (§ 438 Abs. 3 BGB), für Ansprüche im Lieferantenregress (§ 479 BGB), aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) sowie für die in Ziffer 11.2. und 11.3. genannten Schadensersatzansprüche. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
    5.  Soweit der Auftragnehmer dem Kunden gemäß Ziffer 11 wegen oder infolge eines Mangels Schadensersatz schuldet, gelten die in dieser Ziffer 14 geregelten Verjährungsfristen auch für konkurrierende außervertragliche Schadensersatzansprüche, wenn nicht die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
  3. Widerrufsrecht 

Schließt der Kunde als Verbraucher einen Vertrag mit dem Auftragnehmer und verwenden der Kunde und der Auftragnehmer für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel (z. B. Indikatives unverbindliches Angebot, Informationsaustausch und Angebotsbesprechung über die Onlineplattform des Auftragnehmers sowie Telefon oder Fax), steht dem Kunden in der Regel ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, über das der Auftragnehmer gesondert belehrt.

  1. Verbraucherschlichtung, Schlussbedingungen
    1.  Der Auftragnehmer ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
    2.  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf – CISG), auch im grenzüberschreitenden Lieferverkehr. Ist der Kunde ein Verbraucher, sind darüber hinaus die zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen anwendbar, die in dem Staat gelten, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern diese dem Kunden einen weitergehenden Schutz bieten.
    3.  Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus den Geschäftsbeziehung zum Kunden, einschließlich dieser AGB, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers in Borken (Hessen) (Amtsgericht Fritzlar), soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
    4.  Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
    5.  Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Stand: Okt 2023

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